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Arbeitsrecht aus der Praxis

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  • Beitrag veröffentlicht:26. Oktober 2025
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Zielvereinbarungen und Zielvorgaben – was ist zu beachten?

🎯 Beide beinhalten Ziele, die Arbeitnehmer für erfolgsabhängige Vergütung zu erreichen haben

🖊️ Grundlage ist jeweils eine vorangehende Rahmenvereinbarungen zur erfolgsabhängigen Vergütung

🤝 Zielvereinbarungen bedeuten eine einvernehmliche Festlegung der Ziele durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer
➡️ unterliegen aber der AGB-Kontrolle
🏹 Die Initiativlast liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber und dieser muss gegenüber dem Arbeitnehmer Verhandlungsbereitschaft zeigen
💰 Missachtet der Arbeitgeber seine Initiativlast macht er sich gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 S. 1 BGB schadensersatzpflichtig

🛠️ Zielvorgaben werden einseitig durch den Arbeitgeber vorgegeben (einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB)
➡️ diese unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle
💰 Ist eine gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich, begründet dies ebenfalls eine Schadensersatzpflicht

↔️ Zielvorgaben unterliegen dem einfacheren Prozess, allerdings ist die Billigkeitskontrolle deutlich weitgehender; Zielvereinbarungen führen hingegen zu einer größeren Teilhabe des Arbeitnehmers.

🙅‍♂️ Anrechnungs- und Widderufsvorbehalte sind bis zu 25-30% der Gesamtvergütung möglich, Freiwilligkeitsvorbehalte wegen des Entgeltcharakters hingegen nicht.