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Arbeitsrecht aus der Praxis – Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland

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  • Beitrag veröffentlicht:16. November 2025
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht für die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit, vor allem eine Erlaubnispflicht vor. Wird dagegen verstoßen, führt dies gem. § 9 Nr. 1 AÜG zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags und gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zum Arbeitgeberwechsel auf den vermeintlichen Entleiher. Darüberhinaus drohen Bußgelder bis zu EUR 30.000 und vor allem treffen den Entleiher sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, d.h. die Pflicht zur Zahlung aller Sozialversicherungsbeiträge. Diese vom Gesetzgeber gewollte und angestrebte Sanktion auf Ebene der Sozialversicherungsbeiträge entfällt potenziell aber bei Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland, wenn das Recht eines anderen Landes vereinbart wurde.

🚫 Liegt eine vom Werkvertrag abzugrenzende Arbeitnehmerüberlassung im deutschen Recht vor, greift das AÜG mit allen oben beschriebenen Konsequenzen.

🌍 Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland, d.h. ohne die erforderliche Erlaubnis und mit der Vereinbarung ausländischen Rechts greift die Wirkung der §§ 9, 10 AÜG nicht.

🛠️ Es kommt auch nicht zum Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer und den Entleiher treffen keine Sozialversicherungsbeiträge.

👩‍⚖️ Es handelt sich rechtlich aber dennoch um rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung.

💲 Konsequenz der Rechtswidrigkeit bleibt ein Bußgeld gem. § 16 AÜG.