Klingt überraschend, ist aber arbeitsrechtlich konsequent: Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga gelten nicht als Arbeitnehmer.
⚖️ Warum?
Nach aktueller arbeitsrechtlicher Bewertung fehlt es an den zentralen Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere an
– einer persönlichen Abhängigkeit,
– einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation und
– einem umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit.
🔍 Wie das BAG den Rahmenvertrag des DFB bewertete:
✔️ Einsatz nur bei Bedarf, keine feste Einsatzpflicht
✔️ Keine dauerhafte Eingliederung in eine betriebliche Organisation
✔️ Tätigkeit geprägt durch sportliche Eigenverantwortung
✔️ Vergütung eher als Aufwandsentschädigung/Honorar, nicht als Arbeitsentgelt
✔️ Eine Arbeitnehmerähnlichkeit wurde wegen der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit ebenfalls verneint
⚠️ Warum das Thema relevant ist – auch außerhalb des Sports:
👉 Entscheidend sind allein die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.
👉 Der Arbeitnehmerbegriff ist kein starres Konstrukt und unterliegt gerichtlicher Würdigung – das LAG Köln hatte den Arbeitnehmerbegriff noch abgelehnt.
💡 Praxistipp:
Gerade bei atypischen Beschäftigungsformen lohnt eine genaue arbeitsrechtliche Prüfung – denn mit der Arbeitnehmereigenschaft kommen die Arbeitnehmerrechte (AGG, ArbZG, ArbSchG…)
