❗ Der gesetzliche Urlaubsanspruch geht 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter, soweit der Arbeitnehmer seit dem 01.01. arbeitsunfähig oder in Erwerbsminderungsrente war.
🔎 Hat der Arbeitnehmer im ersten Jahr seiner Langzeiterkrankung/Erwerbminderungsrente aber noch gearbeitet, geht der Urlaubsanspruch nur nach 15 Monaten unter, soweit der Arbeitgeber ihn auf diesen Verfall hinweist.
💡 Diese Hinweispflicht trifft den Arbeitgeber auch im Hinblick auf den vertraglich gewährten Mehrurlaub, soweit keine anders lautende Vertragsabrede bezüglich des Verfalls getroffen wurde.
⚖️ Im Ergebnis ist festzuhalten: Zur Entstehung des gesetzlichen Erholungsurlaubs ist keine Arbeitsleistung im Urlaubsjahr erforderlich.
Dies gilt auch für gesetzlich gewährten Zusatzurlaub von Schwerbehinderten.
✅ Der arbeits- oder tarifvertraglich gewährte Mehrurlaub kann jedoch von der Erbringung einer Arbeitsleistung abhängig gemacht werden.
Dabei kommt es aber auf die Vertragsgestaltung im Einzelnen an.
