↔️ Bei der Bewertung von Reisezeit muss zwischen arbeitszeitrechtlicher und vergütungspflichtiger Arbeitszeit differenziert werden
Arbeitszeitrechtlich:
🕰️ Arbeitszeit liegt vor, soweit während der Reise tatsächlich gearbeitet wird (z.B. am Laptop im Zug oder Fahren eines Pkw; ABER: Ausnahme bei Pkw, wenn Arbeitnehmer selbstbestimmt aufs Auto zurückgreift ).
🚫 Keine Arbeitszeit, soweit öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden und Zeit zur freien Verfügung.
Vergütungspflichtig:
📜 Regelungen im Arbeitsvertrag maßgeblich – soweit vorhanden.
💲 Anderenfalls: Reisezeit während üblicher Arbeitszeit ist vergütungspflichtig; außerhalb der üblichen Arbeitszeit nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird (vgl. oben: Laptop im Zug oder Fahren eines Pkw).
Wird nicht tatsächlich gearbeitet, wird die Reisezeit nur vergütet, soweit dies erwartbar ist (Einzelfall); bei leitenden Angestellten/“gehobenen Positionen“ wird ein gewisses Kontigent unentgeltlicher Reisezeit anerkannt
Ausnahme Außendienst:
🚗 grundsätzlich alle Wegzeiten als arbeitszeitrechtliche und vergütungspflichtige Arbeitszeit einzuordnen (auch erste und letzte Fahrt).
