Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach § 5 I 2 EFZG das zentrale Beweismittel für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) des Arbeitnehmers.
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung ist hoch, stellt aber keine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dar. Dem Arbeitgeber bleibt es belassen, den Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer entgegen der AU-Bescheinigung arbeitsfähig war.
Dabei hat die neuere Rechtsprechung Fallgruppen anerkannt, die die Erschütterung des Beweiswertes indizieren:
🕛 Passgenaue Krankschreibung oder enger zeitlicher Zusammenhang zu einer Kündigung
💪 Unmittelbare Genesung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Aufnahme einer anderen Tätigkeit
🩺 Ärztliche Nichtbeachtung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie
🏥 Zweifel an der AU-Bescheinigung gem. § 275 Ia SGB V
🤭 Widersprüchlicher Sachvortrag
🥳 Genesungswidriges Verhalten
✈️ evtl. AU-Bescheinigung nach Urlaubsende
🏝️ evtl. AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
Weitere Indizien für eine Erschütterung:
❌ AU-Bescheinigung nach abgelehntem Urlaubsantrag
👉 Gesamtbetrachtung des Verhaltens
😷 Ankündigung des „Krankmachens“
