Arbeitsrecht aus der Praxis – BAG: Tarifliche Überstundenregelungen diskriminiert Teilzeitkräfte
Der streitgegenständliche Tarifvertrag sah vor:
👉 Eine zusätzliche Vergütung für Überstunden gibt es erst ab Überschreiten der regelmäßigen Vollzeitarbeitszeit (ab 41 Stunden/Woche).
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar:
❌ Dieses Modell benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig.
☝ Es verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des TzBfG.
Erbringen Teilzeitkräfte Arbeitsstunden über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus, haben sie grundsätzlich Anspruch auf die gleiche zusätzliche Vergütung wie Vollzeitkräfte – die Zuschläge bestehen pro rata temporis zur Vollzeitregelung.
Eine vorherige Anpassung des Tarifvertrags ist nicht erforderlich.
⚠️ Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten:
✔️ Regelungen zu Überstunden und Zuschlägen
✔️ Differenzierungen zwischen Voll- und Teilzeit
✔️ Bestehen Tarif- und Vertragsklauseln mit festen Stundenschwellen
👉 Ansonsten drohen Nachzahlungen und mögliche Prozessrisiken.
