Du betrachtest gerade Arbeitsrecht aus der Praxis – Fristlose Kündigung wegen wahrheitswidriger Aussagen im Vorprozess

Arbeitsrecht aus der Praxis – Fristlose Kündigung wegen wahrheitswidriger Aussagen im Vorprozess

Transparenz und Wahrheitspflicht sind im Arbeitsverhältnis – und auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen – unverzichtbar.

Ein aktuelles Urteil des LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2025, Az.: 2 SLa 735/24) zeigt eindrucksvoll, welche Konsequenzen es haben kann, wenn ein Mitarbeitender diese Grundsätze verletzt.

In seiner Kündigungsschutzklage hatte ein Arbeitnehmer wissentlich falsche Angaben gemacht und ein manipuliertes Vertragsdokument vorgelegt, um vermeintliche Bonusansprüche durchzusetzen.
Der Arbeitgeber sprach deshalb eine fristlose Kündigung aus.

Das LAG Niedersachsen hat diese bestätigt:

🙅‍♂️ Der Arbeitnehmer verletzt in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB, auch im gekündigten Arbeitsverhältnis, bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme.

🏹 Dabei muss es sich um eine vorsätzlich falsche Angabe handeln (billigend in Kauf nehmen).

⚖️ Die Erklärung muss über die Äußerung einer Rechtsauffassung hinausgehen (beweisbarer Tatsachenkern).

🫴 Beim Einfordern einer Leistung muss ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet werden.

☝ Wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ist eine Abmahnung zudem nicht erforderlich.

👋 Selbst der „untaugliche Versuch“ eines „Prozessbetruges“ kann eine Kündigung rechtfertigen.

Interessant: Dennoch hat der Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf die Erstellung eines Zwischenzeugnisses.📝