Mit seinem aktuellen Urteil hat das VG Hamburg deutlich gemacht:
👉 Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzleien.
Das Argument, die anwaltliche Tätigkeit sei „frei“, „leistungsbezogen“ oder ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, überzeugte das VG Hamburg rechtlich nicht. Das Arbeitszeitgesetz macht auch vor den Besonderheiten des anwaltlichen Berufsbilds nicht Halt.
🔍 Kernaussagen des Gerichts:
✔️ Arbeitgeber – also auch Kanzleien – sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen.
✔️ Die Pflicht besteht unabhängig von Branche, Hierarchie oder Vergütungsmodell.
✔️ Auch hochqualifizierte Mitarbeiter und Berufsträger sind nicht per se ausgenommen – Associates sind gerade keine leitenden Angestellten.
⚠️ Brisanz für Großkanzleien:
Lange Arbeitszeiten seien kein Argument gegen Zeiterfassung, sondern gerade der Grund dafür.
Vertrauensarbeitszeit bleibe möglich – aber nicht ohne Dokumentation.
Verantwortung kann delegiert werden, die Haftung bleibt bei der Kanzlei.
